Mietpreisspiegel neu seit 1. Januar
Die Stadt Sonthofen ist ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Deshalb gilt im Stadtgebiet bei Neuvermietungen die Mietpreisbremse; für Mieterhöhungen gilt eine reduzierte Kappungsgrenze.
Damit diese beiden Regelungen angewendet werden können, ist ein qualifizierter Mietspiegel notwendig. Mit seiner Hilfe kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, also die tatsächliche Miete, die für vergleichbaren Wohnraum in Sonthofen bezahlt wird. Der Mietspiegel schafft Markttransparenz und ist damit eine Orientierungshilfe zur Bestimmung der Miethöhe für alle Teilnehmenden am Wohnungsmarkt. Durch ihn werden viele Mietstreitigkeiten vor Gericht verhindert.
Bei der Erstellung des Mietspiegels fließen sowohl Neuvermietungen als auch Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen der letzten sechs Jahre ein.
In Sonthofen müssen Vermieter bei Mieterhöhungen auf diesen Mietspiegel Bezug nehmen. Mieterinnen und Mieter können eine Mieterhöhung ablehnen, wenn sie über der im Mietspiegel bestimmten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Rahmenbedingungen für eine Mieterhöhung in Sonthofen:
- Erhöhung um maximal 15 Prozent in drei Jahren (reduzierte Kappungsgrenze)
- Obergrenze für eine Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die anhand des Mietspiegels berechnet werden kann.
- Zeitraum von mindestens 15 Monaten zwischen zwei Mieterhöhungen
Rahmenbedingungen für eine Neuvermietung in Sonthofen:
- Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Mietpreisbremse).
- Eine Erstvermietung im Neubau (ab Baujahr 2014) wird nicht durch die Mietpreisbremse reguliert.
Achtung: Der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Durchschnittswert, Abweichungen von rund 22 Prozent nach oben oder unten sind jedoch möglich. Solche Abweichungen innerhalb der Spannbreite sind immer zu begründen.
Weitere Informationen zum aktuellen Mietspiegel finden Sie im Mietspiegel 2024 und in der ausführlichen Dokumentation zur Mietspiegelerstellung 2024.