Neue Information zur Grundsteuer
Die Gemeinde ist zwingend an die Messbescheide des Finanzamtes gebunden und haben hier keinerlei Ermessensspielraum.
Sollten Frage zur Höhe der Grundsteuer bestehen, ist dies immer mit dem Finanzamt Immenstadt zu klären.
TIP:
Sollten sie aus den Vorjahren noch einen Dauerauftrag eingerichtet haben, so beenden Sie diesen bitte vor dem 15.02. (Erster Steuertermin zum neuen Recht) und legen ggf. einen neuen Dauerauftrag mit den geänderten Beträgen an. Sollten Sie der Stadt ein Lastschriftmandat erteilt haben, behält dies seine Gültigkeit und es wird der neue Grundsteuerbetrag abgebucht.
Für was wird Grundsteuer erhoben?
Für alle Flurstücke und Gebäude in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und wie die Flurstücke und Gebäude genutzt werden – zum Wohnen, für eine freiberufliche Tätigkeit, für einen Gewerbebetrieb oder für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke.
Wer muss die Grundsteuer bezahlen?
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner der Grundsteuer ist, wem zu Beginn eines Kalenderjahres ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gehört.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Für die Grundsteuerberechnung ab dem Jahr 2025 sind die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag 1. Januar 2022 entscheidend. Bei der Berechnung der Grundsteuer wird vor allem darauf geachtet, wie groß der Grund und Boden sowie das Gebäude sind.
Wer berechnet die Grundsteuer?
Für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag) ist das Finanzamt zuständig.
Die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. der Grundsteuerwert bildet die Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags.
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem entsprechenden Hebesatz und berechnet so die Grundsteuer. Die Hebesätze werden in einer Satzung festgelegt und >> hier veröffentlicht.
Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?
In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf:
- Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim zuständigen Finanzamt ein.
- Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt ein.
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune ein.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Die bayerischen Vordrucke „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ und dazugehörigen Ausfüllanleitungen sind nun in den Finanzämtern ausliegend. Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar. Die Kommunen erhalten keine Vordrucke.
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.
Sie haben weitere Fragen?
Über https://www.grundsteuer.bayern.de erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Grundsteuer.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte ab dem 17.12.2024 an folgende Kontaktdaten:
Montag – Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Tel.: 08321/615-123
Per Mail: grundsteuer@sonthofen.de
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich.
Aufgrund der zu erwartenden Menge an Rückfragen bedanken wir jetzt schon für Ihr Verständnis.