Ortsmitte Altstädten - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 und Innenentwicklungskonzept
Im Ortskern von Altstädten sind bislang Bauvorhaben nach §34 BauGB zulässig soweit sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Im Bestand gibt es zahlreiche Gebäude, die um 1800 und früher erbaut wurden, die zwar nicht als Baudenkmäler eingestuft sind, aber dennoch eine hohe Gestaltqualität aufweisen und typisch für das dörfliche Erscheinungsbild sind. Neben einzelnen Baudenkmälern prägen diese Gebäude das Ortsbild maßgeblich. Auf Grund von Nachverdichtungen, teilweise untergenutzten Gebäudeteilen sowie Umstrukturierungen, wird eine Veränderung des Ortskerns von Altstädten befürchtet. Hierbei besteht die Gefahr eines schleichenden Verlustes des prägenden Ortsbildes.
Für eine Erhaltung des bestehenden Charakters des Ortskerns, der Grünflächen und Pflanzbestände sowie eine am Bestand orientierte und angemessene Nachverdichtung wurde zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (gem. § 1 Abs. 3 BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 "Ortsmitte Altstädten" einschließlich Erhaltungssatzung beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen.
Als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans wird seit Juli 2021 das Innenentwicklungskonzept „Ortsmitte Altstädten“ erarbeitet. Im Rahmen des Innenentwicklungskonzeptes werden in einem Bürgerbeteiligungsprozess Stärken und Schwächen zur Ortsmitte identifiziert und Handlungsfelder und Maßnahmen bestimmt. Durch das beauftragte Planungsbüro Hofmann & Dietz, Irsee wurde für das Untersuchungsgebiet eine fachliche Bestandsanalyse und Bewertung sowohl von Gebäuden als auch der Ortsstruktur durchgeführt. Weitere Informationen zum Innenentwicklungskonzept finden Sie >> hier
FAQs zum Bebauungsplan
- Schutz und Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Qualitäten, der charakteristischen Bebauungsstruktur sowie der Ensemblewirkung durch ortsbildprägende, ortstypische sowie denkmalgeschützte Gebäude
- Sicherung von innerortsverträglichen baulichen Erneuerungen und Ergänzungen im Sinne einer behutsamen ortsangepassten Nachverdichtung
- Erhalt und Sicherung von innerörtlichen Grünstrukturen und Freiflächenpotentialen
- Festsetzungen zum Erhalt baulicher Anlagen nach § 172 BauGB „zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“
- Schaffung eines qualitativen Straßenraumes mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen
Bauliche Situation in Altstädten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 93 sowie der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes umfasst den historisch gewachsenen Ortskern von Altstädten. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 6,8 ha. Innerhalb des Geltungsbereiches gilt während der Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan die Veränderungssperre nach §14 BauGB.
Aufgrund der prägenden und erhaltenswerten Strukturen im Bereich Malerwinkelweg/Hofackerweg wurde vom Stadtrat der Stadt Sonthofen am 09.08.2022 die Erweiterung des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“ beschlossen.
Derzeit ist der Ortskern von Altstädten baurechtlich gesehen unbeplanter Innenbereich, in dem es nicht oder nur sehr beschränkt möglich ist, bei Neubau, Umbau, Umnutzungen oder Abbruch die städtebauliche Entwicklung zu steuern.
Der Stadtrat hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“ beschlossen, um einem schleichenden Verlust des Ortsbildes entgegen zu wirken.
Die Veränderungssperre sichert die Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vor entgegenstehenden Entwicklungen (z.B. Abbruch erhaltenswerter ortsbildprägender Gebäude, unangepasste Bauvorhaben.
Bauvorhaben (Neubau, Umbau, Abbruch, Umnutzung) sollen der Zielsetzung des Bebauungsplans nicht widersprechen, insbesondere dem Abbruch erhaltenswerter Gebäude während der Planaufstellung soll vorgebeugt werden.
Die Satzung der Veränderungssperre wurde erneut bis März 2025 verlängert. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage der Veränderungssperre ist § 14 Baugesetzbuch und 17 Baugesetzbuch.
Die aktuelle Satzung der Veränderungssperre finden sie >> hier.
Vorhaben während der Veränderungssperre können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit überwiegende öffentliche Belange und die Ziele des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen (Einvernehmen der Stadt Sonthofen und Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde).
Bauvorhaben (auch verfahrensfreie Vorhaben nach BayBO) müssen vorab mit der Verwaltung und dem Landratsamt Oberallgäu abgestimmt werden.
Erlaubte Vorhaben ohne notwendige Zustimmung durch Verwaltung und Landratsamtes sind Vorhaben, die vor Erlass der Veränderungssperre schon genehmigt wurden, aber auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.
Bei Bauvorhaben im Bereich der Ortsmitte Altstädten (siehe Geltungsbereich) wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadtplanung, Stadtentwicklung, Konversion der Stadt Sonthofen.
Der Erhalt des Altstädter Ortskerns war in der Bürgerschaft und den kommunalen Gremien in den vergangenen Jahren immer wieder Thema.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ortsmitte wurde im Bau- und Umweltausschuss am 14.01.2021 in Form einer Mitteilung, im Bau- und Umweltausschuss am 04.02.2021 (Vorberatung) und Stadtrat am 23.02.2021 (Beschluss) behandelt.
Aufgrund der prägenden und erhaltenswerten Strukturen im Bereich Malerwinkelweg/Hofackerweg wurde vom Stadtrat der Stadt Sonthofen am 09.08.2022 die Erweiterung des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 93 „Ortsmitte Altstädten“, einschließlich der während der Planaufstellung geltenden Veränderungssperre nach §14 BauGB beschlossen.
Am 15.06.2023 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplanes vom Bau- und Umweltausschuss gebilligt. Daraufhin wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ortsüblich bekannt gemacht und der Vorentwurf des Bebauungsplanes vom 18.07.2023 bis zum 18.08.2023 im Rathaus und auf der Internetseite der Stadt Sonthofen ausgelegt.
Die Verlängerung der Satzung der Veränderungssperre wurde in der Sitzung des Stadtrates am 18.01.2024 beschlossen. Am 05.03.2024 wurde die Satzung ortsüblich bekannt gemacht.
Im Juni und August 2023 wurde die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 93 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung konnten die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans abgeben. Derzeit werden die Stellungnahmen gesichtet und die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorbereitet. Im nächsten Schritt wird die Abwägung der Stellungnahmen zusammen mit dem überarbeiteten Bebauungsplan im Stadtrat behandelt und anschließend eine zweite Beteiligungsrunde durchgeführt.
- Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplanes
- Vorstellung und Billigung des Entwurfs/Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf im Bau- und Umweltausschuss
- Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 93
- Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 93
- Aufhebung der Veränderungssperre
Als informelle Grundlage für den Bebauungsplan wird derzeit mit breiter Bürgerbeteiligung das Innenentwicklungskonzept „Ortsmitte Altstädten“ erarbeitet. Link
Das Bauleitplanverfahren wird gemäß Baugesetzbuch durchgeführt. Hier ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 BauGB verpflichtend vorgeschrieben.
Bei Fragen zum Aufstellungsverfahren melden Sie sich bitte bei Frau Schäfer, Fachbereich Stadtplanung, Stadtentwicklung und Konversion (Tel.: 08321-615-272, E-Mail: katarina.schaefer@sonthofen.de).
Fragen zum Projekt beantwortet:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Katarina
Schäfer
Sachbearbeiterin
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08321 615-272 | 08321 615-9272 | 53 - OG 2 | katarina.schaefer@sonthofen.de |